Satzung des Vereins

Kulturelle Koordinierung e.V.
in der Fassung vom 21. Dezember 2010

Inhaltsverzeichnis


I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen "Kulturelle Koordinierung e.V.". Sitz des Vereins ist Ilmenau (Thüringen). Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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II. Zweck des Vereins

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Koordinierung, Beratung und Förderung der kulturellen Aktivitäten an der Technischen Universität Ilmenau und, in Verbindung mit dem Stadt- und Kreisgebiet, die Pflege kultureller Traditionen der Technischen Universität und ihre Nutzung für die Region. Der Verein trägt zur Darstellung der Technischen Universität und der Stadt Ilmenau in der Öffentlichkeit bei.

§ 3

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch

  1. Unterstützung materieller und ideeller Art für die kulturellen Projekte der Gruppen- und Einzelmitglieder des Vereins
  2. Organisation von Ausstellungen, Weiterbildungsveranstaltungen und Gesprächen mit Persönlichkeiten aus Kunst, Kultur und Wissenschaft
  3. Schaffung eines kulturellen Klimas an der TU Ilmenau, das materiell und ideell auf die besonderen Bedingungen des Standortes Bezug nimmt
  4. Organisation und Koordination von Sponsortätigkeit Außenstehender
  5. Initiativen zur Ausschöpfung der Regelungen geltenden Rechts für die Schaffung eines kulturell-künstlerisch bedeutsamen Standortes Ilmenau.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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III. Mitgliedschaft

§ 5

  1. Aktive Mitgliedschaft kann beantragt werden von
    • a) Einzelpersonen
    • b) juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen und Gemeinschaften (im folgenden Gruppen genannt)

    die bereit sind, die Satzung anzuerkennen.

  2. Gruppen müssen den gemeinnützigen oder einen vergleichbaren Status haben.
  3. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet. Beides bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft einer Person über ihre Gruppe schließt die Mitgliedschaft der Person als Einzelmitglied aus. Eine Ausnahme bilden die Gründungsmitglieder. Ihre Einzelmitgliedschaft bleibt beim Beitritt ihrer Gruppe erhalten.
  5. Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

§ 6 Fördernde Mitgliedschaft

Fördernde Mitgliedschaft von Einzelpersonen und Gruppen ist möglich.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Anerkennung ihres Wirkens im Sinne der Vereinigung verliehen werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. schriftlich erklärten Austritt
  2. Einstellung der Beitragszahlung. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt.
  3. Tod des Einzelmitglieds
  4. Auflösung der Gruppe nach § 5, Absatz (1)b
  5. Ausschluss durch absolute Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
  6. Ausschluss aufgrund einstimmigen Beschlusses des Vorstandes wegen Täuschung des Vereins betreffend Angaben über die Gruppe/Person, insbesondere Gruppentätigkeit und Mitgliederzahl.

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IV. Mitgliederversammlung und Organe

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes zweite Jahr wählt sie den Vorstand des Vereins.
  3. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der geplanten Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen (Poststempel) einzuberufen.
  4. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Diese beschließt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Einladung von Förder- und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand nach dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Er legt auf Anfrage der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für das vergangene Jahr
  2. Bericht des Vorstandes Finanzen über die finanzielle Situation
  3. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
  4. Entlastung des alten Vorstandes
  5. Wahl des neuen Vorstandes und des Rechnungsprüfers
  6. Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten für den Vorstand
  7. Fassung von Beschlüssen für die inhaltliche Arbeit im Folgejahr
  8. Behandlung sonstiger Vorlagen und Anträge.

§ 11 Stimmenverteilung

  1. Bei Beschlussfassungen und Wahlen gilt folgender Schlüssel für die Stimmenzahl:
    • a) Einzelmitglieder und Gründungsmitglieder 1 Stimme
    • b) Gruppen bis 5 Mitglieder 1 Stimme
    • c) Gruppen bis 10 Mitglieder 2 Stimmen
    • d) Gruppen bis 20 Mitglieder 3 Stimmen
    • e) Gruppen über 20 Mitglieder 4 Stimmen.
  2. Für jede Gruppenstimme muss ein Mitglied der Gruppe an der Abstimmung teilnehmen.
  3. Jeder Stimmberechtigte stimmt mit Einzelstimme ab.
  4. Die Vertretung einer einheitlichen Gruppenmeinung ist nicht zwingend.
  5. Soweit nicht anders festgelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt eine Entscheidungsvorlage als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Erreicht dabei nicht die nötige Anzahl Kandidaten die absolute Mehrheit, finden weitere Wahlgänge statt. Hierbei genügt zur Wahl die einfache Mehrheit.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
  2. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach den Festlegungen der Stimmenanzahl nach § 11, es verlangt. Die Willensbekundung gegenüber dem Vorstand muss durch jedes Mitglied schriftlich erfolgen. Der schriftlichen Forderung ist ein Vorschlag zur Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entscheidenden Stimme(n) festzulegen und dies den Mitgliedern unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen (Poststempel) mitzuteilen.
  3. Die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 13 Pflichtverletzung durch den Vorstand

  1. Im Falle der groben Pflichtverletzung des Vorstandes gemäß § 27, Abs. 2, BGB kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 12 dieser Satzung eine Neuwahl des Vorstandes verlangen.
  2. Der Vorstand erhält angemessene Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  3. Ob eine Neuwahl stattfindet, entscheidet die Mitgliederversammlung anschließend mit absoluter Mehrheit.

§ 14 Rücktritt des Vorstandes/eines Vorstandsmitgliedes

  1. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes führt zur Neuwahl.
  2. Rücktritt oder sonstiges Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann die Nachwahl einzelner Personen während der Wahlperiode nötig machen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder entscheiden nach dem Gebot der Zweckmäßigkeit über die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck oder die kommissarische Besetzung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie legen auf Anfrage der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • a) der/dem Vorsitzenden
    • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem Vorstand Finanzen

    und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erschienen ist.

  2. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Im Ausnahmefall kann ein Beschluss auch schriftlich, fernmündlich oder unter Verwendung anderer geeigneter Medien herbeigeführt werden. Bedingung hierfür ist die Beteiligung aller Vorstandsmitglieder und die sofortige Herbeiführung der Schriftform im Nachgang.
  3. Der Vorsitzende ist allein, ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder zusammen berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.

§ 16 Protokoll

Über alle Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe umgehend zuzuleiten bzw. eindeutig zugänglich zu machen.

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V. Finanzen und Beiträge

§ 17 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

§ 18 Beitragsermäßigung

Der Vorstand kann in sozial gerechtfertigten Fällen Ermäßigungen, Stundungen oder Beitragsbefreiungen gewähren. Er hat seine Entscheidung gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 19 Finanzmittel

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
    • a) den Mitgliedsbeiträgen
    • b) Fördermitteln aus dem Bundes- und Landeshaushalt
    • c) Kostenbeiträgen zu Veranstaltungen und Publikationen
    • d) Zuwendungen von Institutionen und Sponsoren
    • e) sonstigen Mitteln.

    Eine Beeinflussung von Zweck und Zielen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen ist auszuschließen.

  2. Der Vorstand Finanzen ist für den satzungsgemäßen Umgang mit den finanziellen Mitteln und eine korrekte Buchführung verantwortlich.

§ 20 Verwendung der Finanzmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Grundsätzlich werden die Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/ 26 a EStG zu zahlen oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- bzw. Honorar- oder Werkvertrags auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eine eventuelle Vertragsbeendigung.
  5. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben zudem einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit entstandenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Kosten bis Haushaltsschluss des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht und die Belege bzw. Kostenaufstellungen in ordnungsgemäßem Zustand vorliegen. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

§ 21 Mitwirkungspflicht der Gruppen

Die Gruppen nach § 5 Abs. (1)b dieser Satzung sind verpflichtet selbstständig ihre Finanzen zu planen. Die Gruppe berichtet einmal pro Quartal dem Vorstand Finanzen über die finanzielle Situation. Bei Gefahr eines nicht ausgeglichenen Projektbudgets haben die Gruppen die Pflicht dies unverzüglich einem Vorstandsmitglied mitzuteilen.

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VI. Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 22 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  2. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die technische Universität Ilmenau, die das Vereinsvermögen ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter kultureller Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Ilmenau.

(Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.12.2010)

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